Allgemeine Geschäftsbedingungen von Revolution Repair

 

 

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Revolution Repair Johannes Stadtherr mit Sitz in St.-Martin Str. 14, 86504 Merching  (im Folgenden kurz ”Revolution Reparier” genannt) und Ihnen (nachfolgend auch der „Kunde“) in Bezug auf Leistungen (Kauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) von Revolution Repair ausschließlich und in ihrer zum Zeitpunkt der Reparatur gültigen Fassung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Geschäfte mit Kunden Anwendung, die als Verbraucher gelten. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

II. Preise, Lieferung, Zahlung

  1. Alle Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuerausweisung, da Kleinunternehmer nach §19 (1) UStG.
  2. Die Preise sind Brutto- und Abholpreise. Die Kosten für Verpackung, Versand, Nachnahmegebühren und sonstige Serviceleistungen wie beispielsweise Montage, sind in den Preisen nicht inkludiert und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von Revolution Repair.
  4. Revolution Repair ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für Sie im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und Ihnen hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  5. Die Zahlung erfolgt als Barzahlung bei Übernahme der Ware. Die Rechnungsbelegung erfolgt bei Abholung bzw. Übernahme der Ware oder bei Zustellung.
  6. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist Revolution Repair berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% zu begehren.

 

III. Kostenvoranschlag

  1. Von Revolution Repair erstellte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Der Auftrag zur Erstellung eines solchen Kostenvoranschlags wird durch Übergabe der zu überprüfenden oder reparierenden Sache an Revolution Repair und/oder durch einen Auftrag zu einer vor Ort Überprüfung/Reparatur der Sache erteilt.
    Wir weisen darauf hin, dass Geräte, die nach telefonischer Übermittlung des Kostenvoranschlags nicht zur Reparatur beauftragt werden, nur in zerlegter Form ausgehändigt werden können.
  2. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material und Arbeit.

 

IV. Bestellungen und Vertragsabschluss

  1. Die Präsentationen der Leistungen auf der Homepage sind keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung an Revolution Repair zu richten und führen bei Bestellung noch nicht zum unmittelbaren Abschluss eines Vertrages.
  2. Der Kunde hat die Möglichkeit, Bestellungen auf telefonischem Weg, per Telefax, schriftlich mittels E-Mail, postalisch oder persönlich aufzugeben.
  3. Für telefonische Bestellungen gelten die allgemeinen Öffnungszeiten. Bei telefonischer Bestellung ist eine Beratung, auch zu Alternativmodellen, und die Erteilung von sofortigen Lieferauskünften möglich.

 

V. Gewährleistung

  1. Sofern nichts Anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Revolution Repair gewährleistet, dass die Qualität der Lieferungen oder Leistungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
  2. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Garantiezusagen, welche im Verhältnis zwischen Hersteller der Ware und Käufer gelten, sind nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Revolution Repair und Käufer anzuwenden; Revolution Repair haftet sohin nicht aufgrund der vom Hersteller übernommenen Garantien.

 

IV. Haftung

  1. Revolution Repair oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften für Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (also solcher, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist).
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Revolution Repair nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

VII. Annahmeverzug, Zahlungsverzug

  1. Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des Kunden ist Revolution Repair unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Tritt der Kunde unberechtigter Weise vom Vertrag zurück, ist Revolution Repair berechtigt, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Für den Fall eines Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, nach Wahl von Revolution Repair einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrags oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

VIII. Zurückbehaltungsrecht

  1. Revolution Repair steht wegen aller seiner Forderungen aus Reparaturaufträgen, insbesondere für die Reparaturarbeiten, sowie für Waren- und Ersatzteillieferungen ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand bzw. den Waren des Kunden zu.
  2. Dieses Recht besteht auch bis zur Tilgung von Schulden desselben Kunden aus früheren Instandsetzungsaufträgen.
  3. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Revolution Repair. Revolution Repair ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit ohne Einholung einer weiteren Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzumontieren und/oder an sich zu nehmen, wenn Letzterer in Zahlungsverzug ist.
  4. Im Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts am Reparaturgegenstand bzw. den Waren kann Revolution Repair angemessene Stellkosten bzw. eine Lagergebühr verrechnen.

 

IX. Verfall und Verwahrkosten

Der Kunde hat die zur Reparatur übergebenen Gegenstände binnen angemessener Frist ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft zu übernehmen. Werden übernommene Gegenstände nicht binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft übernommen, so ist Revolution Repair berechtigt, für die übernommene Gegenstände angemessene Stell- und Verwahrkosten bis Abholung oder Verfall geltend zu machen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
Werden zur Reparatur übergebene Gegenstände nicht binnen 6 Monate ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft übernommen, ist die Sache verfallen und Revolution Repair berechtigt, die Gegenstände auf eigene Rechnung zu verwerten oder zu vernichten.

 

X. Altteile

Ersetzte Altteile gehen, sofern im Auftrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, in das entschädigungslose Eigentum von Revolution Repair über und werden – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – von Revolution Repair entsorgt. Allfällige Entsorgungskosten sowie mit der Entsorgung in Verbindung stehende Steuern und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Ersatzteile sind außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Umtausch ausgeschlossen.

 

XI. Wiederrufsbelehrung

Als Verbraucher haben Sie ein Widerrufsrecht. Dieses richtet sich nach unserer Wiederrufsbelehrung.